Vorstand
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Neufassung der Satzung der LSG Braunfels e.V. durch die außerordentliche Hauptversammlung am 05.03.2016
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Luftsportgemeinschaft Braunfels e. V.“
Er hat seinen Sitz in Braunfels/Lahn und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Flugsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die Ausübung und Förderung des Flugsports,
• die Werbung für den Flugsportgedanken,
• die Verbreitung des Flugsportgedankens unter der Jugend und die Ausbildung von Flugschülern,
• die Durchführung und Erhaltung sowie Beaufsichtigung des Flugbetriebes und
• die Beteiligung an und die Durchführung von Wettbewerben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern;
b) fördernden Mitgliedern;
c) jugendlichen Mitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ein ablehnender Beschluss ist der um die Aufnahme nachsuchenden Person schriftlich mitzuteilen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens sechs Monate im Rückstand ist;
b) wenn es mehrfach oder gröblich gegen die Satzungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, verstoßen hat;
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen bzw. die Interessen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, schädigt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den ausschließenden Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Hauptversammlung zu. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein und seinen Einrichtungen.
Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb und außerhalb des Vereins für dessen Ziele und Aufgaben einzutreten, in seinem Interesse zu handeln und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich sein könnte.
§ 6 Tagesmitgliedschaft
Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft bis zu maximal drei Mal jährlich erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag. Tagesmitglieder haben von der Hauptversammlung festzusetzende Beiträge zu zahlen und kein Besuchs- und Stimmrecht bei der Hauptversammlung.
§ 7 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt. Mitglieder, die aus wirtschaftlichen Gründen zu der Bezahlung nicht in der Lage sind, können hiervon durch den Vorstand ganz oder teilweise befreit werden. Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung);
b) der Vorstand.
§ 9 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, und die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung.
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung zählen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes;
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung;
c) die Genehmigung dieser Berichte;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
f) die Wahl der Kassenprüfer (Rechnungsprüfer);
g) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
h) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
i) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
j) die Behandlung von Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse;
k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die von der Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zur Beratung zugelassen wurden.
Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind natürliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
Für Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt:
a) wenn der Vorstand des Vereins die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich hält;
b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung muss mindestens eine Woche vorher erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen, die auf die ordentliche Hauptversammlung anzuwenden sind.
Der Leiter der Versammlung bestellt zu Beginn einen Protokollführer, der über den Ablauf der Hauptversammlung ein Protokoll zu führen hat, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Geschäftsführer;
d) dem Jugendleiter;
e) dem technischen Leiter.
Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand, ausgenommen der Jugendleiter (§ 12) wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode dauert von der Hauptversammlung, die den Vorstand gewählt hat, bis zur Hauptversammlung in drei Jahren. Der Vorstand bestimmt im Rahmen der Satzungen und der Beschlüsse der Hauptversammlung die Durchführung der gesamten Arbeit des Vereins.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Erfordernis, jedoch mindestens einmal im Monat ein. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Jugendgruppen und Ausschüsse
Die in der Luftsportgemeinschaft Braunfels zusammengeschlossenen Jugendlichen bilden eine freiwillige Gemeinschaft unter der Bezeichnung „Jugendgruppe der Luftsportgemeinschaft Braunfels“.
Die Jugendgruppe hat sich eine Jugendordnung zu geben. Diese darf der Satzung der Luftsportgemeinschaft Braunfels und ihren evtl. Nebenordnungen nicht widersprechen. Ihr Erlass und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
Die Jugendgruppe behandelt und vertritt ihre besonderen Belange selbst. Angelegenheiten, die über ihren Aufgabenbereich hinausgehen, dürfen nur in Einverständnis mit den zuständigen Organen des Vereins durchgeführt werden.
Die Jugendgruppe hat die Satzung, die evtl. Nebenordnungen, die fachliche Bestimmungen und die Beschlüsse der Organe des Vorstandes zu befolgen.
Die Jugendgruppe wählt ihren Jugendleiter, der Mitglied des Vorstandes ist, für zwei Jahre.
Zur Durchführung des Vereinsbetriebes können von der Hauptversammlung Referenten und Fachausschüsse bestellt, und mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut werden.
§ 13 Schiedsgericht
Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern nicht in direktem Gespräch beseitigt werden können, hat der Vorstand auf Antrag einer oder beider Parteien das Schiedsgerichtsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Hessischen Luftsportbundes e. V. einzuleiten. Zunächst ist ein Gütetermin anzuberaumen. Verläuft dieser ergebnislos, so ist ein Schiedsgericht zu bilden, dessen Spruch endgültig ist. Jedes Mitglied kennt die Schiedsgerichtsordnung als verbindlich an.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden.
Mindestens 2/3 der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen, wenn der Antrag als angenommen gelten soll.
Sollten auf einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins steht, weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so hat der Vorstand frühestens einen, spätestens drei Monate später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunfels zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Flugsports.
Braunfels, den 05.03.2016
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gez. Bernd Heine, Vorsitzender gez.Andreas Ulbrich, stellv. Vorsitzender